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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

B2B

Textilprint I SNASH GmbH

 

  1. Geltungsbereich 
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle mit Textilprint, einer Marke der SNASH GmbH, mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 95002, geschäftsansässig Auenweg 173, 51063 Köln („Textilprint“) geschlossenen Verträge und sonstigen Aktivitäten zwischen Textilprint und dem Kunden („Kunde“), soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Textilprint und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese AGB ergänzen den durch die Versendung einer Auftragsbestätigung (Annahme) und/ oder Angebotsabgabe von Textilprint geschlossene Einzelverträge zwischen Textilprint und dem Kunden. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsschlüsse zwischen Textilprint und dem Kunden, auch wenn sie zukünftig erst vereinbart werden. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    2. Maßgebend ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags gültige Fassung der AGB.
    3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden von Textilprint nicht anerkannt und damit nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Textilprint diesen nicht widerspricht. Selbst wenn Textilprint auf ein Schreiben Bezug nimmt, das fremde Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Nur wenn Textilprint der Geltung anderer Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt, finden diese Anwendung.
    4. Zusicherungen, Nebenabreden oder sonstige vom Kunden gewünschte Vertragsänderungen gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform durch Textilprint.
  2. Bestellvorgang, Mock-Up, Druckfreigabe sowie Zustandekommen des Vertrags
    1. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop von Textilprint stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog, der zur Vornahme einer unverbindlichen Anfrage anregen soll, dar.
    2. Der Kunde kann sich über das gewünschte Produkt auf der Website (www.textilprint.com/) informieren und hierzu über die Schaltfläche „Jetzt ein Angebot einholen“ eine Anfrage an Textilprint senden. Hierzu wird der Kunde zunächst auf eine Oberfläche weitergeleitet, auf der Daten der bestellenden Firma als Kunde einzutragen sind. Anschließend wir der Kunde auf eine weitere Oberfläche weitergeleitet, auf der Daten eines Ansprechpartners des Kunden einzutragen sind. Auf einer Dritten Oberfläche ist dann – soweit vorhanden – die Druckdatei hochzuladen und das gewählte Produkt sowie die Art der Textilveredlung anzugeben. 

Die Druckdatei kann bereits das Mock-Up oder aber auch nur das zu druckende Symbol (Artwork) sein. Sofern gewünscht, wird kostenpflichtig aus dem Artwork ein Mock-Up erstellt. Das Mock-Up ist eine Datei, die das zu druckende Symbol (Artwork) auf dem zu bedruckenden Produkt, die Positionierung des Artworks sowie die Maße und die Farben veranschaulicht.

Nach Eingabe der Daten hat der Kunde auf dieser Oberfläche die Möglichkeit, sich der sorgfältigen und richtigen Eingabe der Daten zu versichern. Durch die Betätigung des Button „Senden“ schickt der Kunde eine Anfrage an Textilprint. 

Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine kursorische Prüfung der Druckdaten, Grafik bzw. Mock-Up. Sofern offensichtliche Mängel vorliegen, erfolgt wird der Kunde grundsätzlich aufgefordert, die Grafik anzupassen oder es erfolgt eine gesondert zu vergütende Grafikanpassung durch Textilprint. Im Anschluss erstellt Textilprint ein individuelles Angebot für den Kunden, sofern eine Rücksprache notwendig ist, erfolgt diese zuvor. Dieses Angebot sendet Textilprint per E-Mail an den Kunden. Sofern im Einzelfall die Grafik von Textilprint erstellt wird, wird das Mock-Up mit dem Angebot versendet und ist mit diesem verbunden.

Das Angebot hat eine Gültigkeit von sieben Tagen. Der Kunde kann das Angebot annehmen oder – sofern keine Grafikarbeiten erfolgten, kostenfrei – ablehnen. Der Kunde hat das Mock-Up zu prüfen und eine Druckfreigabe zu erteilen („Druckfreigabe“). Die Druckfreigabe gilt mit Zahlungseingang des Rechnungsbetrags als erteilt.

    1. Sofern die Kommunikation über Telefon, Messanger-Dienste (zB Whats-App) oder direkt per E-Mail erfolgte, gilt Ziffer 2.2 entsprechend. 
    2. Der Vertrag kommt (i) mit Zugang der Annahmeerklärung des Kunden, (ii) mit Erteilung der Druckfreigabe sowie (kumulativ) (iii) mit – sofern nicht anderes im Einzelfall ausdrücklich geregelt – vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags zustande.
    3. Geringfügige Abweichungen, insbesondere solche die sich aufgrund der elektronischen Darstellung ergeben, die nicht zu einer Abweichung von der Produktbeschreibung führen und innerhalb der vereinbarten Qualitätsstandards, Toleranzen und Farbabweichungen liegen, können sich aufgrund Lieferantenwechsel, Materialumstellung oder Änderungen im Produktionsverfahren ergeben und können nicht unter Geltendmachung einer Abweichung des Mock-Up‘s oder früheren Aufträgen des Kunden beanstandet werden.
  1. Änderungswünsche des Kunden, Leistungen von Textilprint, Verantwortlichkeit
    1. Der Inhalt der geschuldeten Leistung ergibt sich aus den durch Angebot und Annahme (inkls. Druckfreigabe) im Rahmen des Schriftverkehrs (zu meist E-Mail), welcher aus der Anfrage des Kunden resultiert. 
    2. Sofern nach der Druckfreigabe der Kunde eine Änderung des Auftrags wünscht, ist dies ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrags. Textilprint ist nicht verpflichtet, das Angebot des Kunden anzunehmen. Das bereits abgeschlossene Vertragsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Sofern im Einzelfall eine Kostenreduktion durch Stopp der Produktion möglich sein sollte, wird die ersparte Aufwendung als Gutschrift beim Abschluss des neuen Vertrags verbucht. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen. 
    3. Nicht zu den Leistungen von Textilprint gehört, außer es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden, das Erstellen eines Designs bzw. Mock-Up. Textilprint überträgt lediglich das vom Kunden vorgegebene Design an die vom Kunden bestimmte Stelle des zu veredelnden Produkts.
    4. Für Textilveredelung wird eine Toleranz bei der Platzierung/ Skalierung des Artworks von bis zu 0,5 Millimeter in der gesamten Größe und 1 Millimeter in der Platzierung in jede Richtung vereinbart. Diese Toleranz kann sich aus Abweichungen in der elektronischen Darstellung auf unterschiedlichen Bildschirmen ergeben.
    5. Es können geringfügige Farb- und Materialabweichungen auftreten. Dies gilt auch für Farb- und Materialabweichungen zu früheren Aufträgen. Solche geringfügigen Abweichungen können sich unter anderem aufgrund Lieferantenwechsel, Materialumstellung oder Änderungen im Produktionsverfahren ergeben und können nicht unter Geltendmachung einer Abweichung von früheren Aufträgen des Kunden beanstandet werden.
    6. Nicht zu den Leistungspflichten von Textilprint gehört die Übermittlung der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Druckdaten bzw. Mock-Up. Hierbei handelt es sich, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, um eine Mitwirkungspflicht des Kunden.
    7. Textilprint führt alle Textilveredelungsaufträge ausschließlich auf Grundlage des Mock-Ups durch. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass er Kopien der Druckdaten vorrätig hält, da die Druckdaten nach Fertigstellung der Druckerzeugnisse von Textilprint gelöscht werden.
    8. Der Kunden ist für den Inhalt des Mock-Ups sowie dass dieses keine Rechte Dritter (zB Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrechten oder sonstigen Kennzeichen/Schutzrechten Dritter sowie Persönlichkeitsrechte) verletzt, eigenverantwortlich. Ein Regress gegenüber Textilprint ist ausgeschlossen.
    9. Es gibt zu jedem Produkt eine Beschreibung der Produkteigenschaften und der Beschaffenheit des Produkts nebst Verarbeitungs- und Pflegehinweisen, welche zum Vertragsinhalt gehören.
  2. Lieferbedingungen
    1. Textilprint liefert die Ware gemäß den mit den Kunden getroffenen Vereinbarungen. Anfallende Versandkosten sind jeweils im von Textilprint unterbreiteten Angebot aufgeführt und werden von Textilprint gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
    2. Eine Lieferung an Packstationen ist ausgeschlossen.
    3. Die Ware kann nach vorheriger Terminabsprache zu den üblichen Geschäftszeiten am Geschäftssitz abgeholt werden. Gerät der Kunde mit der Abholung in Verzug, ist Textilprint berechtigt dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abholung der Ware zusetzen und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Ware dem Kunden auf dessen Kosten zuzusenden oder die Ware nach drei Monaten ohne weitere Anzeige kostenpflichtig zu entsorgen.
  3. Zahlungsmodalitäten
    1. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, in Vorkasse zu gehen. Die Kontoverbindung wird auf dem Angebot ausgewiesen. 
    2. Die Herstellung der Ware erfolgt nach Zahlungseingang. 
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 
    1. Der Kunde darf Forderungen von Textilprint nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. 
    2. Textilprint kann, neben seinen sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, nach zweimaliger Mahnung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlicher Zahlungen geltend machen.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Sofern im Einzelfall keine vollständige Vorkasse erfolgte, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem betreffenden Vertrag bestehenden Forderungen im Eigentum von Textilprint. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Textilprint als Hersteller jedoch ohne, dass daraus eine Vergütungspflicht für Textilprint entsteht. Erlischt das Eigentum von Textilprint durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von Textilprint an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Textilprint übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von Textilprint unentgeltlich.
    2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswerts der Forderung von Textilprint bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an Textilprint ab. Textilprint nimmt diese Abtretung an. Unbesehen der Befugnis von Textilprint, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Textilprint, die Forderung nicht selbst einzuziehen solange und soweit, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, verpflichtet sich Textilprint Sicherheiten nach Auswahl von Textilprint auf Verlangen des Kunden freizugeben.
  6. Gewährleistungen von Textilprint, Sachmängelgewährleistung
    1. Textilprint verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen.
    2. Eine Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich abgegeben wurde.
    3. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht Textilprint zu. Bei einem Fehlschlag der Nacherfüllung steht dem Kunden ein Recht zur Minderung und zum Rücktritt zu. 
    4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Druckfreigabe das Mock-Up genehmigt wurde und Fehler/Mängel, die sich aus dem Mock-Up ergeben, eine Sachmängelgewährleistung ausschließen (zB Tippfehler). Ferner hat der Kunden die Textil- und Pflegehinweise zu beachten (vgl. Ziffer 3.9), so dass eine Gewährleistung ausgeschlossen ist, wenn die Pflegehinweise nicht beachtet sind. Der Kunde trägt hinsichtlich der Beachtung der Hinweise die Darlegungs- und Beweislast.
    5. Bei Handelsgeschäften ist Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte, dass der Mangel nach § 377 HGB gerügt worden ist.
    6. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für gelieferte Waren beträgt -außer im Fall von Schadensersatzansprüchen- zwölf Monate ab erhalt der Ware.
    7. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.
  7. Haftung und Freistellung von Textilprint
    1. Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf einer Pflichtverletzung von Textilprint, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Textilprints beruhen, haftet Textilprint bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten (auch Kardinalpflichten genannt) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Diese Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände (z.B. Produkthaftungsgesetz).
    2. Für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder sonstige mittelbare Schäden haftet Textilprint nur bei Vorsatz, soweit Textilprint eine schriftliche Garantie übernommen oder einen schadensersatzverursachenden Umstand arglistig verschwiegen hat.
    3. Sofern gegen Textilprint (oder seine Geschäftsführer, Mitarbeiter oder andere Erfüllungsgehilfen) durch dritte Parteien Ansprüche auf Schadensersatz, Kosten- oder Aufwandserstattung geltend gemacht werden, die auf einer Verwendung der Leistung von Textilprint durch den Kunden beruhen, wird der Kunde Textilprint (bzw. seine Geschäftsführer, Mitarbeiter oder andere Erfüllungsgehilfen) unverzüglich von diesen Ansprüchen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, aufs erste Anfordern freistellen und ihm die notwendige Unterstützung zur Rechtsverteidigung anbieten. Von Ziffer 9.3 ausgenommen sind Ansprüche von Dritten, die schuldhaft im Verantwortungsbereich von Textilprint liegen und schuldhaft verursacht wurden. 
    4. Der Kunde ist verpflichtet, Mock-Up sorgfältig dahingehend zu prüfen, dass diese keine Rechte Dritter (zB Markenrechte, Persönlichkeitsrechte) verletzen. Soweit Textilprint von anderen Kunden, sonstigen Dritten oder von staatlichen Stellen in Anspruch genommen wird wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch Rechtswidrigkeit des von Kunden gelieferten und/oder nach seinen Informationen für ihn von Textilprint erstellten Datenmaterials, verpflichtet sich der Kunde, Textilprint von allen Ansprüchen aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter - gleich aus welchem Rechtsgrund und egal worauf gerichtet – aufs erste Anfordern freizustellen und diejenigen angemessenen Kosten zu tragen, die Textilprint durch die Inanspruchnahme wegen und / oder durch die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen sind. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrechten oder sonstigen Kennzeichen/Schutzrechten Dritter und umfasst insbesondere die angemessenen Rechtsverteidigungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe) von Textilprint. Die Freistellung wirkt auch - als Vertrag zugunsten Dritter- für die im Rahmen der Vertragsabwicklung eingeschalteten Erfüllungsgehilfen von Textilprint. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von Textilprint bleiben unberührt. Dem Kunden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass Textilprint tatsächlich keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Die vorstehenden Pflichten des Kunden gelten nicht, soweit der Kunde die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
  8. Vertraulichkeit, Datenschutz
    1. Der Kunde verpflichtet sich, auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus, über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen von Textilprint, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. 
    2. Von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
      1. 10.2.1.die dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
      2. 10.2.2.die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; oder
      3. 10.2.3.die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der Kunde Textilprint vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
    3. Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. 
  9. Referenz

Textilprint ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu benennen und die Marken-, Warenzeichen, den Namen, Logos und Slogans des Kunden für die eigen Werbung zu verwenden.

  1. Verhaltenskodex 

Textilprint hat sich folgendem Verhaltenskodex unterworfen: 

(https://www.trustedshops.com/tsdocument/TS_QUALITY_CRITERIA_de.pdf)

  1. Streitbeilegung
    1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die findet der Kunde unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage
    2. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Textilprint nicht verpflichtet und nicht bereit.
  2. Jugendschutz

Sofern die Bestellung des Kunden Waren umfasst, deren Verkauf Altersbeschränkungen unterliegt, stellen wir durch den Einsatz eines zuverlässigen Verfahrens unter Einbeziehung einer persönlichen Identitäts- und Altersprüfung sicher, dass der Kunde das erforderliche Mindestalter erreicht hat. Der Zusteller übergibt die Ware erst nach erfolgter Altersprüfung und nur an den Kunden persönlich.

  1. Schlussbestimmungen
    1. Der Kunde bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Textilprint für eine Abtretung seiner Rechte unter diesem Vertrag. § 354a HGB bleibt unberührt.
    2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Köln. 
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Textilprint und dem Kunden ist Köln. Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt dieser Vertrag und die einzelnen Abrufe ausschließlich deutschem Recht, wie es auf Inländer Anwendung findet.
    4. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Die Verwendung anderer Sprachen oder Wörter dient lediglich der Vereinfachung der Kommunikation und ist keinesfalls  im Falle eines Widerspruchs zur deutschen oder englischen Sprache gültig. 
    5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
    6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt im Fall, dass dispositives Recht nicht zur Verfügung steht oder die Anwendung dispositiven Rechts zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, diejenige wirksame Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise nichtigen Bestimmung verfolgt haben. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen dieses Vertrags und dem Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: Oktober 2022

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